Großgebinde Ameisensäure 75 %, 70 kg wegen Gefahrgut nur zur Selbstabholung

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Inhalt: 273 kg (1,00 €* / 1 kg)

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Produktnummer: 265451
Produktinformationen "Großgebinde Ameisensäure 75 %, 70 kg wegen Gefahrgut nur zur Selbstabholung"

Großgebinde Ameisensäure 75 %, 70 kg wegen Gefahrgut nur zur Selbstabholung
(Verdünnt man 1 l einer 75 %igen Ameisensäure mit 0,25 Wasser, dann erhält man 1,25 l einer 60 %igen Ameisensäure.)

geeignet z.B. für das Neutralisieren von Natronlauge und zum Entkalken der Dampfwachsschmelzer.
Früher wurde diese Säure in Deutschland zur Varroabekämpfung toleriert und sogar empfohlen, heute ist diese Form der Ameisensäure für die Varroabekämpfung bei uns nicht zugelassen.

Anmerkung:
Nachdem Imkerschaft und Wissenschaft zur Varroabekämpfung  85 % ige Ameisensäure zur Praxisreife gebracht haben, wurde die Ameisensäure 60 % us vet zur Behandlung der Bienen gegen Varroa amtlich zugelassen. Folglich darf heute nur die Ameisensäure 60 % us vet zur Varroabekämpfung eingesetzt werden.

SPEZIFIKATION Version 1.0 / 24.04.2015 RP

Produkt 802899 Ameisensäure 75%, techn.

Chem. Name Methansäure

Chem. Formel HCOOH

Molekulargewicht 46,026 g/mol

CAS-Nr. 64-18-6

EINECS-Nr. 200-579-1

Zolltarif-Nr. 2915 11 00

* * * *

Daten

Prüfmerkmal Einheit Spezifikation

Aussehen klare, farblose, korrosive Flüssigkeit mit stechendem Geruch

mischbar mit Wasser und Alkohol in jedem Verhältnis

Ameisensäure % (m/m) 74,5 -75,5

Wasser % (m/m) 24,5-25,5

Farbe APHA £ 20

Chlorid mg/kg £ 5

Eisen mg/kg £ 5

Hiermit bestätigen wir, dass die o.g. Werte mit denen des Herstellers/Vorlieferanten übereinstimmen. Alle früheren Versionen werden

hierdurch ersetzt. Die Angaben entbinden den Kunden nicht von der Wareneingangskontrolle gemäß HGB 377/388. Eine rechtlich

verbindliche Zusicherung der Eignung des Produktes für einen bestimmten Einsatzzweck kann daraus nicht abgeleitet werden.

 

Sicherheitsdatenblatt

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Artikel-Nr.: 802899

Druckdatum: 17.05.2017

Version: 4.0

Ameisensäure 75%

Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE

Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 1 / 8

1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

1.1. Produktidentifikatoren

Artikelnr. (Hersteller/Lieferant):

Bezeichnung des Stoffes oder des Gemischs

802899

Ameisensäure 75%

1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

Lieferant (Hersteller/Importeur/nachgeschalteter Anwender/Händler)

Carl Dicke GmbH & Co. KG

Wetschewell 15

D-41199 Mönchengladbach

Telefon: 02166 91543 0

Telefax: 02166 915269

Auskunft gebender Bereich:

Abteilung Produktsicherheit

E-Mail info@carldicke.de

1.4. Notrufnummer

Notrufnummer 02166 91543 0

Diese Nummer ist nur zu Bürozeiten besetzt.

2. Mögliche Gefahren

2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]

Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP].

Acute Tox. 4 / H302 Akute Toxizität (oral) Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Acute Tox. 4 / H332 Akute Toxizität (inhalativ) Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

Skin Corr. 1B / H314 Ätzung/Reizung der Haut Verursacht schwere Verätzungen der Haut und

schwere Augenschäden.

Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG

Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der 1999/45/EG.

C; R34 Ätzend Verursacht Verätzungen.

2.2. Kennzeichnungselemente

Das Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet.

Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]

Gefahrenpiktogramme

Gefahr

Gefahrenhinweise

H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

Sicherheitshinweise

P260 Dampf nicht einatmen.

P280 Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.

P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort

ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.

P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene

Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

P405 Unter Verschluss aufbewahren.

P501 Inhalt/Behälter industrieller Verbrennungsanlage zuführen.

enthält:

Ameisensäure

Ergänzende Gefahrenmerkmale (EU)

Sicherheitsdatenblatt

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gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010

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Version: 4.0

Ameisensäure 75%

Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE

Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 2 / 8

EUH071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Kennzeichnung (67/548/EWG oder 1999/45/EG)

C Ätzend

Gefahrenhinweise

34 Verursacht Verätzungen.

Sicherheitshinweise

26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.

36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

enthält:

Ameisensäure

Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische

n.a.

2.3. Sonstige Gefahren

3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

3.2. Gemische

Produktbeschreibung / Chemische Charakterisierung

Beschreibung

Gefährliche Inhaltsstoffe

Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]

EG-Nr.

CAS-Nr.

INDEX-Nr.

REACH-Nr.

Chemische Bezeichnung

Einstufung:

Gew-%

Bemerkung

200-579-1

64-18-6

607-001-00-0

01-2119491174-37 (FI)

Ameisensäure

Flam. Liq. 3 H226 / Acute Tox. 4 H302 / Acute Tox. 3 H331 / Skin Corr.

1A H314

50 - 100

Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG

EG-Nr.

CAS-Nr.

INDEX-Nr.

REACH-Nr.

Chemische Bezeichnung

Einstufung:

Gew-%

Bemerkung

200-579-1

64-18-6

607-001-00-0

01-2119491174-37 (FI)

Ameisensäure

C; R35 / Xn; R20/22 / R10

50 - 100

Zusätzliche Hinweise

Wortlaut der R-Sätze: siehe unter Abschnitt 16.

Wortlaut der H-Sätze: siehe unter Abschnitt 16.

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeine Hinweise

Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.

Bei Bewusstlosigkeit nichts durch den Mund verabreichen, in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.

Bei Eintatmen

Betroffenen an die frische Luft bringen und warm und ruhig halten.

Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand künstliche Beatmung einleiten.

Nach Hautkontakt

Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.

Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife.

Nach Augenkontakt

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach

Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

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Ameisensäure 75%

Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE

Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 3 / 8

Sofort ärztlichen Rat einholen.

Nach Verschlucken

Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).

Sofort ärztlichen Rat einholen.

Betroffenen ruhig halten.

KEIN Erbrechen herbeiführen.

Selbstschutz des Ersthelfers

Ersthelfer: Auf Selbstschutz achten!

4.2. Wichtigste akute oder verzögert auftretende Symptome und Wirkungen

Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.

4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

Behandlung

Symptomatische Behandlung.

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung

5.1. Löschmittel

Geeignete Löschmittel:

Kohlendioxid, Pulver, Sprühnebel, (Wasser), Schaum

Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel:

scharfer Wasserstrahl

5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren

Das Einatmen gefährlicher Zersetzungsprodukte kann ernste Gesundheitsschäden verursachen.

5.3. Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung:

Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen.

Zusätzliche Hinweise

Geschlossene Behälter in der Nähe des Brandherdes mit Wasser kühlen. Löschwasser nicht in Kanalisation, Erdreich oder

Gewässer gelangen lassen.

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

Persönliche Schutzausrüstung verwenden. Für ausreichende Lüftung sorgen. Dämpfe nicht einatmen.

6.2. Umweltschutzmaßnahmen

Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Bei Verschmutzung von Flüssen, Seen oder Abwasserleitungen

entsprechend den örtlichen Gesetzen die jeweils zuständigen Behörden informieren.

6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung

Ausgetretenes Material mit unbrennbarem Aufsaugmittel (z.B. Sand, Erde, Vermiculite, Kieselgur) eingrenzen und zur

Entsorgung nach den örtlichen Bestimmungen in den dafür vorgesehenen Behältern sammeln (siehe Kapitel 13).

6.4. Verweis auf andere Abschnitte

Schutzvorschriften (siehe Kapitel 7 und 8) beachten.

7. Handhabung und Lagerung

7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

Hinweise zum sicheren Umgang

Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Bei offenem Umgang sind nach Möglichkeit Vorrichtungen mit lokaler

Absaugung zu verwenden. Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.

7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

Technische Maßnahmen und Lagerbedingungen

Vor Hitze und Sonnenbestrahlung schützen.

Verpackungsmaterialien:

Ungeeignetes Material für Behälter/Anlagen: Metall

Anforderungen an Lagerräume und Behälter

Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

Zusammenlagerungshinweise

Nicht zusammen lagern mit: Oxidationsmittel

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Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 4 / 8

Weitere Angaben zu Lagerbedingungen

Hinweise auf dem Etikett beachten.

7.3. Spezifische Endanwendungen

Technisches Merkblatt beachten.Gebrauchsanweisung beachten.

8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung

8.1. Zu überwachende Parameter

Arbeitsplatzgrenzwerte:

Ameisensäure

INDEX-Nr. 607-001-00-0 / EG-Nr. 200-579-1 / CAS-Nr. 64-18-6

TRGS 900, AGW, Langzeitwert: 9,5 mg/m3; 5 ppm

TRGS 900, AGW, Kurzzeitwert: 19 mg/m3; 10 ppm

Zusätzliche Hinweise

Langzeitwert : Langzeit-Arbeitsplatzgrenzwert

Kurzzeitwert : Kurzzeit-Arbeitsplatzgrenzwert

Spitzenbegrenzung : Spitzenbegrenzung

DNEL:

Ameisensäure

INDEX-Nr. 607-001-00-0 / EG-Nr. 200-579-1 / CAS-Nr. 64-18-6

DNEL Langzeit inhalativ (lokal), Arbeitnehmer: 9,5 mg/m³

DNEL Langzeit inhalativ (systemisch), Arbeitnehmer: 9,5 mg/m³

DNEL akut inhalativ (lokal), Verbraucher: 9,5 mg/m³

DNEL akut inhalativ (systemisch), Verbraucher: 9,5 mg/m³

DNEL Langzeit inhalativ (lokal), Verbraucher: 3 mg/m³

DNEL Langzeit inhalativ (systemisch), Verbraucher: 3 mg/m³

PNEC:

Ameisensäure

INDEX-Nr. 607-001-00-0 / EG-Nr. 200-579-1 / CAS-Nr. 64-18-6

PNEC Gewässer, Süßwasser: 2 mg/L

PNEC Sediment, Süßwasser: 13,4 mg/kg

PNEC Sediment, Meerwasser: 1,34 mg/kg

PNEC, Boden: 1,5 mg/kg

PNEC Kläranlage (STP): 7,2 mg/L

8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition

Für gute Belüftung sorgen. Dies kann durch lokale oder Raumabsaugung erreicht werden.

Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz

Atemschutz

Die Tragezeitbegrenzungen nach GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190)

sind zu beachten. Nur Atemschutzgeräte mit CE-Kennzeichen inklusive vierstelliger Prüfnummer verwenden.

Handschutz

Für längeren oder wiederholten Umgang ist zu verwenden das Handschuhmaterial: Butylkautschuk

Dicke des Handschuhmaterials > 0,4 mm ; Durchdringungszeit (maximale Tragedauer) > 480 min.

Die Unterweisungen und Informationen des Schutzhandschuh-Hersteller hinsichtlich Verwendung, Lagerung, Instandhaltung

und Ersatz sind zu beachten. Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der

Hautexposition. Empfohlene Handschuhfabrikate DIN EN 374

Schutzcremes können helfen, ausgesetzte Bereiche der Haut zu schützen. Nach einem Kontakt sollten diese keinesfalls

angewendet werden.

Augenschutz

Bei Spritzgefahr dicht schließende Schutzbrille tragen.

Körperschutz

Schutzmaßnahmen

Nach Kontakt Hautflächen gründlich mit Wasser und Seife reinigen oder geeignetes Reinigungsmittel benutzen.

Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Siehe Kapitel 7. Es sind keine darüber hinausgehenden

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Ameisensäure 75%

Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE

Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 5 / 8

Maßnahmen erforderlich.

9. Physikalische und chemische Eigenschaften

9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

Erscheinungsbild:

Aggregatzustand flüssig

Farbe farblos

Geruch charakteristisch

Sicherheitsrelevante Basisdaten Wert Einheit Methode Bemerkung

Flammpunkt: 69 °C

Zündtemperatur in °C: n.a.

Untere Explosionsgrenze n.a.

Obere Explosionsgrenze 48,0 Vol-%

Dampfdruck bei °C:20 9,28 mbar

Dichte bei °C:20 1,17 g/cm³

Wasserlöslichkeit (g/L) 999

pH-Wert bei °C:20 2,20 1,0

Viskosität bei °C:20 1,7 mPa·s

9.2. Sonstige Angaben:

10. Stabilität und Reaktivität

10.1. Reaktivität

Oxidationsmittel

10.2. Chemische Stabilität

Bei Anwendung der empfohlenen Vorschriften zur Lagerung und Handhabung stabil. Weitere Informationen über

sachgemäße Lagerung: siehe Kapitel 7.

10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

Von starken Säuren, starken Basen und starken Oxidationsmittel fernhalten, um exotherme Reaktionen zu vermeiden.

10.4. Zu vermeidende Bedingungen

Bei Anwendung der empfohlenen Vorschriften zur Lagerung und Handhabung stabil. Weitere Informationen über

sachgemäße Lagerung: siehe Kapitel 7.

10.5. Unverträgliche Materialien

10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte

Das Produkt entwickelt in wässriger Lösung im Kontakt mit Metallen Wasserstoff. Bei hohen Temperaturen können

gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen, z.B.: Kohlenmonoxid.

11. Toxikologische Angaben

11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen

Akute Toxizität

Ameisensäure 75%

oral, LD50, Ratte:

inhalativ (Dämpfe), LC50, Ratte: (4 h)

Ameisensäure

oral, LD50, Ratte: 730 mg/kg

inhalativ (Dämpfe), LC50, Ratte: 7,4 mg/L (4 h)

Reizung und Ätzwirkung

Ameisensäure 75%

Haut (4 h)

Ameisensäure

Haut

Ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute

Augen

Ätzwirkung

Sensibilisierung

Ameisensäure

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gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Artikel-Nr.: 802899

Druckdatum: 17.05.2017

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Ameisensäure 75%

Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE

Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 6 / 8

Haut:

Methode: OECD 406

keine sensibilisierende Wirkung

CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung)

Toxikologische Daten liegen keine vor.

Spezifische Zielorgan-Toxizität

Toxikologische Daten liegen keine vor.

Aspirationsgefahr

Toxikologische Daten liegen keine vor.

Erfahrungen aus der Praxis/beim Menschen

Sonstige Beobachtungen:

Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften

12. Umweltbezogene Angaben

Gesamtbeurteilung

Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.Es sind keine Angaben über die Zubereitung selbst vorhanden.

Wassergefährdungsklasse (WGK)

12.1. Toxizität

Ameisensäure

Fischtoxizität, LC50, Leuciscus idus (Goldorfe): 46 - 100 mg/L (96 h)

Daphnientoxizität, EC50, Daphnia magna (Großer Wasserfloh): 34 mg/L (48 h)

Algentoxizität, EC50: 27 mg/L (72 h)

Bakterientoxizität, LC50:, Bakterien: 47 mg/L

Langzeit Ökotoxizität

Toxikologische Daten liegen keine vor.

12.2. Persistenz und Abbaubarkeit

Ameisensäure

DOC-Abnahme.: > 90 %

Methode: OECD 301 A

Leicht biologisch abbaubar (nach OECD-Kriterien).

BSB5-Wert: 86 mg/g

12.3. Bioakkumulationspotenzial

Ameisensäure

Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser: -2,1

Biokonzentrationsfaktor (BCF)

Toxikologische Daten liegen keine vor.

12.4. Mobilität im Boden

Toxikologische Daten liegen keine vor.

12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.

12.6. Andere schädliche Wirkungen

13. Hinweise zur Entsorgung

13.1. Verfahren der Abfallbehandlung

Sachgerechte Entsorgung / Produkt

Empfehlung

Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt

werden. Entsorgung gemäß Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gefährliche Abfälle.

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gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Artikel-Nr.: 802899

Druckdatum: 17.05.2017

Version: 4.0

Ameisensäure 75%

Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE

Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 7 / 8

Verpackung

Empfehlung

Nicht kontaminierte und restentleerte Verpackungen können einer Wiederverwertung zugeführt werden. Nicht

ordnungsgemäß entleerte Gebinde sind Sonderabfall.

14. Angaben zum Transport

14.1. UN-Nummer

UN 3412

14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

Landtransport (ADR/RID): AMEISENSÄURE

Seeschiffstransport (IMDG): FORMIC ACID

Lufttransport (ICAO-TI / IATA-DGR): Formic acid

(Formic acid)

14.3. Transportgefahrenklassen

8

14.4. Verpackungsgruppe

II

14.5. Umweltgefahren

Landtransport (ADR/RID) n.a.

Marine pollutant n.a.

14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

Transport immer in geschlossenen, aufrecht stehenden und sicheren Behältern. Sicherstellen, dass Personen, die das

Produkt transportieren, wissen, was im Falle eines Unfalls oder Auslaufens zu tun ist.

Hinweise zum sicheren Umgang: siehe Abschnitte 6 - 8

Weitere Angaben

Landtransport (ADR/RID)

Tunnelbeschränkungscode E

Seeschiffstransport (IMDG)

EmS-Nr. F-E+S-C

14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

nicht anwendbar

15. Rechtsvorschriften

15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das

Gemisch

EU-Vorschriften

Angaben zur Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

(VOC-RL)

VOC-Wert (in g/L) ISO 11890-2: 0

VOC-Wert (in g/L) ASTM D 2369: 0

Nationale Vorschriften

Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung

Beschäftigungsbeschränkungen nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (92/85/EWG) für werdende oder stillende Mütter

beachten.

Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten.

Wassergefährdungsklasse (WGK)

1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

n.a.

Lagerklasse

8 A

Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen

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gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010

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Druckdatum: 17.05.2017

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Ameisensäure 75%

Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE

Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 8 / 8

Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR)

Stoff/Produkt gelistet in folgenden nationalen Inventaren:

AICS keine Information (AICSK-DE.rtf)

DSL keine Information (DSLK-DE.rtf)

IECSC keine Information (IECSCK-DE.rtf)

KECI keine Information (KECIK-DE.rtf)

MITI keine Information (MITIK-DE.rtf)

PICCS keine Information (PICCSK-DE.rtf)

TSCA nicht gelistet (TSCAN-DE.rtf)

15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung

Stoffsicherheitsbeurteilungen für Stoffe in dieser Zubereitung wurden nicht durchgeführt.

16. Sonstige Angaben

Wortlaut der R- und H-Sätze (Nummer und Volltext):

Flam. Liq. 3 / H226 entzündbare Flüssigkeiten Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Acute Tox. 4 / H302 Akute Toxizität (oral) Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Acute Tox. 3 / H331 Akute Toxizität (inhalativ) Giftig bei Einatmen.

Skin Corr. 1A / H314 Ätzung/Reizung der Haut Verursacht schwere Verätzungen der Haut und

schwere Augenschäden.

C; R35 Ätzend Verursacht schwere Verätzungen.

Xn; R20/22 Gesundheitsschädlich Gesundheitsschädlich beim Einatmen und

Verschlucken.

R10 Entzündlich.

Weitere Angaben

Die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen unserem derzeitigen Kenntnisstand sowie nationalen und

EU-Bestimmungen. Das Produkt darf ohne schriftliche Genehmigung keinem anderen, als dem in Kapitel 1 genannten

Verwendungszweck zugeführt werden. Es ist stets Aufgabe des Verwenders, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

um die in den lokalen Regeln und Gesetzen festgelegten Forderungen zu erfüllen. Die Angaben in diesem

Sicherheitsdatenblatt beschreiben die Sicherheitsanforderungen unseres Produktes und stellen keine Zusicherung von

Produkteigenschaften dar.


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