Großgebinde Ameisensäure 75 %, 70 kg wegen Gefahrgut nur zur Selbstabholung
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Großgebinde Ameisensäure 75 %, 70 kg wegen Gefahrgut nur zur Selbstabholung
(Verdünnt man 1 l einer 75 %igen Ameisensäure mit 0,25 Wasser, dann erhält man 1,25 l einer 60 %igen Ameisensäure.)
geeignet z.B. für das Neutralisieren von Natronlauge und zum Entkalken der Dampfwachsschmelzer.
Früher wurde diese Säure in Deutschland zur Varroabekämpfung toleriert und sogar empfohlen, heute ist diese Form der Ameisensäure für die Varroabekämpfung bei uns nicht zugelassen.
Anmerkung:
Nachdem Imkerschaft und Wissenschaft zur Varroabekämpfung 85 % ige Ameisensäure zur Praxisreife gebracht haben, wurde die Ameisensäure 60 % us vet zur Behandlung der Bienen gegen Varroa amtlich zugelassen. Folglich darf heute nur die Ameisensäure 60 % us vet zur Varroabekämpfung eingesetzt werden.
SPEZIFIKATION
Version 1.0 / 24.04.2015 RPProdukt
802899 Ameisensäure 75%, techn.Chem. Name
MethansäureChem. Formel
HCOOHMolekulargewicht
46,026 g/molCAS-Nr.
64-18-6EINECS-Nr.
200-579-1Zolltarif-Nr.
2915 11 00* * * *
Daten
Prüfmerkmal Einheit Spezifikation
Aussehen
klare, farblose, korrosive Flüssigkeit mit stechendem Geruchmischbar mit Wasser und Alkohol in jedem Verhältnis
Ameisensäure
% (m/m) 74,5 -75,5Wasser
% (m/m) 24,5-25,5Farbe
APHA £ 20Chlorid
mg/kg £ 5Eisen
mg/kg £ 5Hiermit bestätigen wir, dass die o.g. Werte mit denen des Herstellers/Vorlieferanten übereinstimmen. Alle früheren Versionen werden
hierdurch ersetzt. Die Angaben entbinden den Kunden nicht von der Wareneingangskontrolle gemäß HGB 377/388. Eine rechtlich
verbindliche Zusicherung der Eignung des Produktes für einen bestimmten Einsatzzweck kann daraus nicht abgeleitet werden.
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Artikel-Nr.: 802899
Druckdatum: 17.05.2017
Version: 4.0
Ameisensäure 75%
Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE
Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 1 / 8
1.
Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens1.1.
ProduktidentifikatorenArtikelnr. (Hersteller/Lieferant):
Bezeichnung des Stoffes oder des Gemischs
802899
Ameisensäure 75%
1.2.
Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird1.3.
Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstelltLieferant (Hersteller/Importeur/nachgeschalteter Anwender/Händler)
Carl Dicke GmbH & Co. KG
Wetschewell 15
D-41199 Mönchengladbach
Telefon: 02166 91543 0
Telefax: 02166 915269
Auskunft gebender Bereich:
Abteilung Produktsicherheit
E-Mail info@carldicke.de
1.4.
NotrufnummerNotrufnummer 02166 91543 0
Diese Nummer ist nur zu Bürozeiten besetzt.
2.
Mögliche Gefahren2.1.
Einstufung des Stoffs oder GemischsEinstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP].
Acute Tox. 4 / H302 Akute Toxizität (oral) Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Acute Tox. 4 / H332 Akute Toxizität (inhalativ) Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
Skin Corr. 1B / H314 Ätzung/Reizung der Haut Verursacht schwere Verätzungen der Haut und
schwere Augenschäden.
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG
Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der 1999/45/EG.
C; R34 Ätzend Verursacht Verätzungen.
2.2.
KennzeichnungselementeDas Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet.
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme
Gefahr
Gefahrenhinweise
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
Sicherheitshinweise
P260 Dampf nicht einatmen.
P280 Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort
ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene
Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter industrieller Verbrennungsanlage zuführen.
enthält:
Ameisensäure
Ergänzende Gefahrenmerkmale (EU)
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Artikel-Nr.: 802899
Druckdatum: 17.05.2017
Version: 4.0
Ameisensäure 75%
Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE
Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 2 / 8
EUH071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.
Kennzeichnung (67/548/EWG oder 1999/45/EG)
C Ätzend
Gefahrenhinweise
34 Verursacht Verätzungen.
Sicherheitshinweise
26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).
enthält:
Ameisensäure
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
n.a.
2.3.
Sonstige Gefahren3.
Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen3.2.
GemischeProduktbeschreibung / Chemische Charakterisierung
Beschreibung
Gefährliche Inhaltsstoffe
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
EG-Nr.
CAS-Nr.
INDEX-Nr.
REACH-Nr.
Chemische Bezeichnung
Einstufung:
Gew-%
Bemerkung
200-579-1
64-18-6
607-001-00-0
01-2119491174-37 (FI)
Ameisensäure
Flam. Liq. 3 H226 / Acute Tox. 4 H302 / Acute Tox. 3 H331 / Skin Corr.
1A H314
50 - 100
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG
EG-Nr.
CAS-Nr.
INDEX-Nr.
REACH-Nr.
Chemische Bezeichnung
Einstufung:
Gew-%
Bemerkung
200-579-1
64-18-6
607-001-00-0
01-2119491174-37 (FI)
Ameisensäure
C; R35 / Xn; R20/22 / R10
50 - 100
Zusätzliche Hinweise
Wortlaut der R-Sätze: siehe unter Abschnitt 16.
Wortlaut der H-Sätze: siehe unter Abschnitt 16.
4.
Erste-Hilfe-Maßnahmen4.1.
Beschreibung der Erste-Hilfe-MaßnahmenAllgemeine Hinweise
Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
Bei Bewusstlosigkeit nichts durch den Mund verabreichen, in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.
Bei Eintatmen
Betroffenen an die frische Luft bringen und warm und ruhig halten.
Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand künstliche Beatmung einleiten.
Nach Hautkontakt
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife.
Nach Augenkontakt
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach
Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
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Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 3 / 8
Sofort ärztlichen Rat einholen.
Nach Verschlucken
Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).
Sofort ärztlichen Rat einholen.
Betroffenen ruhig halten.
KEIN Erbrechen herbeiführen.
Selbstschutz des Ersthelfers
Ersthelfer: Auf Selbstschutz achten!
4.2.
Wichtigste akute oder verzögert auftretende Symptome und WirkungenBei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
4.3.
Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder SpezialbehandlungBehandlung
Symptomatische Behandlung.
5.
Maßnahmen zur Brandbekämpfung5.1.
LöschmittelGeeignete Löschmittel:
Kohlendioxid, Pulver, Sprühnebel, (Wasser), Schaum
Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel:
scharfer Wasserstrahl
5.2.
Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende GefahrenDas Einatmen gefährlicher Zersetzungsprodukte kann ernste Gesundheitsschäden verursachen.
5.3.
Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung:Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen.
Zusätzliche Hinweise
Geschlossene Behälter in der Nähe des Brandherdes mit Wasser kühlen. Löschwasser nicht in Kanalisation, Erdreich oder
Gewässer gelangen lassen.
6.
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung6.1.
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende VerfahrenPersönliche Schutzausrüstung verwenden. Für ausreichende Lüftung sorgen. Dämpfe nicht einatmen.
6.2.
UmweltschutzmaßnahmenNicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Bei Verschmutzung von Flüssen, Seen oder Abwasserleitungen
entsprechend den örtlichen Gesetzen die jeweils zuständigen Behörden informieren.
6.3.
Methoden und Material für Rückhaltung und ReinigungAusgetretenes Material mit unbrennbarem Aufsaugmittel (z.B. Sand, Erde, Vermiculite, Kieselgur) eingrenzen und zur
Entsorgung nach den örtlichen Bestimmungen in den dafür vorgesehenen Behältern sammeln (siehe Kapitel 13).
6.4.
Verweis auf andere AbschnitteSchutzvorschriften (siehe Kapitel 7 und 8) beachten.
7.
Handhabung und Lagerung7.1.
Schutzmaßnahmen zur sicheren HandhabungHinweise zum sicheren Umgang
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Bei offenem Umgang sind nach Möglichkeit Vorrichtungen mit lokaler
Absaugung zu verwenden. Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
7.2.
Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von UnverträglichkeitenTechnische Maßnahmen und Lagerbedingungen
Vor Hitze und Sonnenbestrahlung schützen.
Verpackungsmaterialien:
Ungeeignetes Material für Behälter/Anlagen: Metall
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
Zusammenlagerungshinweise
Nicht zusammen lagern mit: Oxidationsmittel
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Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 4 / 8
Weitere Angaben zu Lagerbedingungen
Hinweise auf dem Etikett beachten.
7.3.
Spezifische EndanwendungenTechnisches Merkblatt beachten.Gebrauchsanweisung beachten.
8.
Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung8.1.
Zu überwachende ParameterArbeitsplatzgrenzwerte:
Ameisensäure
INDEX-Nr. 607-001-00-0 / EG-Nr. 200-579-1 / CAS-Nr. 64-18-6
TRGS 900, AGW, Langzeitwert: 9,5 mg/m3; 5 ppm
TRGS 900, AGW, Kurzzeitwert: 19 mg/m3; 10 ppm
Zusätzliche Hinweise
Langzeitwert : Langzeit-Arbeitsplatzgrenzwert
Kurzzeitwert : Kurzzeit-Arbeitsplatzgrenzwert
Spitzenbegrenzung : Spitzenbegrenzung
DNEL:
Ameisensäure
INDEX-Nr. 607-001-00-0 / EG-Nr. 200-579-1 / CAS-Nr. 64-18-6
DNEL Langzeit inhalativ (lokal), Arbeitnehmer: 9,5 mg/m³
DNEL Langzeit inhalativ (systemisch), Arbeitnehmer: 9,5 mg/m³
DNEL akut inhalativ (lokal), Verbraucher: 9,5 mg/m³
DNEL akut inhalativ (systemisch), Verbraucher: 9,5 mg/m³
DNEL Langzeit inhalativ (lokal), Verbraucher: 3 mg/m³
DNEL Langzeit inhalativ (systemisch), Verbraucher: 3 mg/m³
PNEC:
Ameisensäure
INDEX-Nr. 607-001-00-0 / EG-Nr. 200-579-1 / CAS-Nr. 64-18-6
PNEC Gewässer, Süßwasser: 2 mg/L
PNEC Sediment, Süßwasser: 13,4 mg/kg
PNEC Sediment, Meerwasser: 1,34 mg/kg
PNEC, Boden: 1,5 mg/kg
PNEC Kläranlage (STP): 7,2 mg/L
8.2.
Begrenzung und Überwachung der ExpositionFür gute Belüftung sorgen. Dies kann durch lokale oder Raumabsaugung erreicht werden.
Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
Atemschutz
Die Tragezeitbegrenzungen nach GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190)
sind zu beachten. Nur Atemschutzgeräte mit CE-Kennzeichen inklusive vierstelliger Prüfnummer verwenden.
Handschutz
Für längeren oder wiederholten Umgang ist zu verwenden das Handschuhmaterial: Butylkautschuk
Dicke des Handschuhmaterials > 0,4 mm ; Durchdringungszeit (maximale Tragedauer) > 480 min.
Die Unterweisungen und Informationen des Schutzhandschuh-Hersteller hinsichtlich Verwendung, Lagerung, Instandhaltung
und Ersatz sind zu beachten. Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der
Hautexposition. Empfohlene Handschuhfabrikate DIN EN 374
Schutzcremes können helfen, ausgesetzte Bereiche der Haut zu schützen. Nach einem Kontakt sollten diese keinesfalls
angewendet werden.
Augenschutz
Bei Spritzgefahr dicht schließende Schutzbrille tragen.
Körperschutz
Schutzmaßnahmen
Nach Kontakt Hautflächen gründlich mit Wasser und Seife reinigen oder geeignetes Reinigungsmittel benutzen.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Siehe Kapitel 7. Es sind keine darüber hinausgehenden
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Ameisensäure 75%
Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE
Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 5 / 8
Maßnahmen erforderlich.
9.
Physikalische und chemische Eigenschaften9.1.
Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen EigenschaftenErscheinungsbild:
Aggregatzustand
flüssigFarbe
farblosGeruch
charakteristischSicherheitsrelevante Basisdaten Wert Einheit Methode Bemerkung
Flammpunkt:
69 °CZündtemperatur in °C:
n.a.Untere Explosionsgrenze
n.a.Obere Explosionsgrenze
48,0 Vol-%Dampfdruck bei °C:20
9,28 mbarDichte bei °C:20
1,17 g/cm³Wasserlöslichkeit (g/L)
999pH-Wert bei °C:20
2,20 1,0Viskosität bei °C:20
1,7 mPa·s9.2.
Sonstige Angaben:10.
Stabilität und Reaktivität10.1.
ReaktivitätOxidationsmittel
10.2.
Chemische StabilitätBei Anwendung der empfohlenen Vorschriften zur Lagerung und Handhabung stabil. Weitere Informationen über
sachgemäße Lagerung: siehe Kapitel 7.
10.3.
Möglichkeit gefährlicher ReaktionenVon starken Säuren, starken Basen und starken Oxidationsmittel fernhalten, um exotherme Reaktionen zu vermeiden.
10.4.
Zu vermeidende BedingungenBei Anwendung der empfohlenen Vorschriften zur Lagerung und Handhabung stabil. Weitere Informationen über
sachgemäße Lagerung: siehe Kapitel 7.
10.5.
Unverträgliche Materialien10.6.
Gefährliche ZersetzungsprodukteDas Produkt entwickelt in wässriger Lösung im Kontakt mit Metallen Wasserstoff. Bei hohen Temperaturen können
gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen, z.B.: Kohlenmonoxid.
11.
Toxikologische Angaben11.1.
Angaben zu toxikologischen WirkungenAkute Toxizität
Ameisensäure 75%
oral, LD50, Ratte:
inhalativ (Dämpfe), LC50, Ratte: (4 h)
Ameisensäure
oral, LD50, Ratte: 730 mg/kg
inhalativ (Dämpfe), LC50, Ratte: 7,4 mg/L (4 h)
Reizung und Ätzwirkung
Ameisensäure 75%
Haut (4 h)
Ameisensäure
Haut
Ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute
Augen
Ätzwirkung
Sensibilisierung
Ameisensäure
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Artikel-Nr.: 802899
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Version: 4.0
Ameisensäure 75%
Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE
Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 6 / 8
Haut:
Methode: OECD 406
keine sensibilisierende Wirkung
CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung)
Toxikologische Daten liegen keine vor.
Spezifische Zielorgan-Toxizität
Toxikologische Daten liegen keine vor.
Aspirationsgefahr
Toxikologische Daten liegen keine vor.
Erfahrungen aus der Praxis/beim Menschen
Sonstige Beobachtungen:
Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
12.
Umweltbezogene AngabenGesamtbeurteilung
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.Es sind keine Angaben über die Zubereitung selbst vorhanden.
Wassergefährdungsklasse (WGK)
12.1.
ToxizitätAmeisensäure
Fischtoxizität, LC50, Leuciscus idus (Goldorfe): 46 - 100 mg/L (96 h)
Daphnientoxizität, EC50, Daphnia magna (Großer Wasserfloh): 34 mg/L (48 h)
Algentoxizität, EC50: 27 mg/L (72 h)
Bakterientoxizität, LC50:, Bakterien: 47 mg/L
Langzeit Ökotoxizität
Toxikologische Daten liegen keine vor.
12.2.
Persistenz und AbbaubarkeitAmeisensäure
DOC-Abnahme.: > 90 %
Methode: OECD 301 A
Leicht biologisch abbaubar (nach OECD-Kriterien).
BSB5-Wert: 86 mg/g
12.3.
BioakkumulationspotenzialAmeisensäure
Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser: -2,1
Biokonzentrationsfaktor (BCF)
Toxikologische Daten liegen keine vor.
12.4.
Mobilität im BodenToxikologische Daten liegen keine vor.
12.5.
Ergebnisse der PBT- und vPvB-BeurteilungDie Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.
12.6.
Andere schädliche Wirkungen13.
Hinweise zur Entsorgung13.1.
Verfahren der AbfallbehandlungSachgerechte Entsorgung / Produkt
Empfehlung
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt
werden. Entsorgung gemäß Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gefährliche Abfälle.
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gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
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Artikel-Nr.: 802899
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Version: 4.0
Ameisensäure 75%
Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE
Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 7 / 8
Verpackung
Empfehlung
Nicht kontaminierte und restentleerte Verpackungen können einer Wiederverwertung zugeführt werden. Nicht
ordnungsgemäß entleerte Gebinde sind Sonderabfall.
14.
Angaben zum Transport14.1.
UN-NummerUN 3412
14.2.
Ordnungsgemäße UN-VersandbezeichnungLandtransport (ADR/RID): AMEISENSÄURE
Seeschiffstransport (IMDG): FORMIC ACID
Lufttransport (ICAO-TI / IATA-DGR): Formic acid
(Formic acid)
14.3.
Transportgefahrenklassen8
14.4.
VerpackungsgruppeII
14.5.
UmweltgefahrenLandtransport (ADR/RID) n.a.
Marine pollutant n.a.
14.6.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den VerwenderTransport immer in geschlossenen, aufrecht stehenden und sicheren Behältern. Sicherstellen, dass Personen, die das
Produkt transportieren, wissen, was im Falle eines Unfalls oder Auslaufens zu tun ist.
Hinweise zum sicheren Umgang: siehe Abschnitte 6 - 8
Weitere Angaben
Landtransport (ADR/RID)
Tunnelbeschränkungscode E
Seeschiffstransport (IMDG)
EmS-Nr. F-E+S-C
14.7.
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Codenicht anwendbar
15.
Rechtsvorschriften15.1.
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder dasGemisch
EU-Vorschriften
Angaben zur Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
(VOC-RL)
VOC-Wert (in g/L) ISO 11890-2: 0
VOC-Wert (in g/L) ASTM D 2369: 0
Nationale Vorschriften
Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung
Beschäftigungsbeschränkungen nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (92/85/EWG) für werdende oder stillende Mütter
beachten.
Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten.
Wassergefährdungsklasse (WGK)
1
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
n.a.
Lagerklasse
8 A
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Artikel-Nr.: 802899
Druckdatum: 17.05.2017
Version: 4.0
Ameisensäure 75%
Bearbeitungsdatum: 27.03.2017 DE
Ausgabedatum: 22.06.2015 Seite: 8 / 8
Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR)
Stoff/Produkt gelistet in folgenden nationalen Inventaren:
AICS keine Information (AICSK-DE.rtf)
DSL keine Information (DSLK-DE.rtf)
IECSC keine Information (IECSCK-DE.rtf)
KECI keine Information (KECIK-DE.rtf)
MITI keine Information (MITIK-DE.rtf)
PICCS keine Information (PICCSK-DE.rtf)
TSCA nicht gelistet (TSCAN-DE.rtf)
15.2.
StoffsicherheitsbeurteilungStoffsicherheitsbeurteilungen für Stoffe in dieser Zubereitung wurden nicht durchgeführt.
16.
Sonstige AngabenWortlaut der R- und H-Sätze (Nummer und Volltext):
Flam. Liq. 3 / H226 entzündbare Flüssigkeiten Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
Acute Tox. 4 / H302 Akute Toxizität (oral) Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Acute Tox. 3 / H331 Akute Toxizität (inhalativ) Giftig bei Einatmen.
Skin Corr. 1A / H314 Ätzung/Reizung der Haut Verursacht schwere Verätzungen der Haut und
schwere Augenschäden.
C; R35 Ätzend Verursacht schwere Verätzungen.
Xn; R20/22 Gesundheitsschädlich Gesundheitsschädlich beim Einatmen und
Verschlucken.
R10 Entzündlich.
Weitere Angaben
Die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen unserem derzeitigen Kenntnisstand sowie nationalen und
EU-Bestimmungen. Das Produkt darf ohne schriftliche Genehmigung keinem anderen, als dem in Kapitel 1 genannten
Verwendungszweck zugeführt werden. Es ist stets Aufgabe des Verwenders, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um die in den lokalen Regeln und Gesetzen festgelegten Forderungen zu erfüllen. Die Angaben in diesem
Sicherheitsdatenblatt beschreiben die Sicherheitsanforderungen unseres Produktes und stellen keine Zusicherung von
Produkteigenschaften dar.
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