Ätznatron, NaOH, Natriumhydroxid, 1 kg
Menge | Stückpreis |
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Ätznatron, NaOH, Natriumhydroxid, 1 kg
ab 6 Flaschen je nur € 6,90
ab 18 Flaschen je nur € 5,90
zum hygienischen Reinigen von Rähmchen und Beuten, meist wird eine 5 %ige Lösung (50 g auf 1 l Wasser bereitet).
100%ige Ware mit einem Reinheitsgrad von 99,5%.
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Artikel-Nr.:
Druckdatum:
Version:
000005
10.12.2014
2.0
Natriumhydroxid (Perlen) (Pal. 1.000 kg)
Bearbeitungsdatum: 03.08.2012Ausgabedatum: 03.08.2012
DE
Seite: 1 / 7
1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1.
Produktidentifikatoren
Artikelnr. (Hersteller/Lieferant): 000005
Bezeichnung des Stoffes oder des Gemischs
Natriumhydroxid (Perlen) (Pal. 1.000 kg)
Sodium Hydroxide (Prills)
REACH-Registrierungsnr.
01-2119457892-27-0000
1.2.
Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Relevante identifizierte Verwendungen
Chemikalie für verschiedene Anwendungen
1.3.
Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Lieferant (Hersteller/Importeur/nachgeschalteter Anwender/Händler)
Carl Dicke GmbH & Co. KG
Wetschewell 15 Telefon: 02166 91543 0
D-41199 Mönchengladbach Telefax: 02166 915269
Auskunft gebender Bereich:
Abteilung Produktsicherheit
E-Mail info@carldicke.de
1.4.
Notrufnummer
Notrufnummer 02166 91543 0
Diese Nummer ist nur zu Bürozeiten besetzt.
2. Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Met. Corr. 1 / H290 Korrosiv gegenüber Metallen Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Skin Corr. 1A / H314 Ätzung/Reizung der Haut Verursacht schwere Verätzungen der Haut und
schwere Augenschäden.
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG
C; R35 Ätzend
Verursacht schwere Verätzungen.
2.2.
Kennzeichnungselemente
Das Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet.
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme
Gefahr
Gefahrenhinweise
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Sicherheitshinweise
P280
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P303 + P361 + P353
BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke
sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene
Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
P310
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
enthält:
Natriumhydroxid
Ergänzende Gefahrenmerkmale (EU)
n.a.
Kennzeichnung (67/548/EWG oder 1999/45/EG)
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Artikel-Nr.: 000005 Natriumhydroxid (Perlen) (Pal. 1.000 kg)
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C Ätzend
Gefahrenhinweise
35 Verursacht schwere Verätzungen.
Sicherheitshinweise
26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).
enthält:
Natriumhydroxid
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
n.a.
2.3. Sonstige Gefahren
3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
3.1. Stoffe
Beschreibung
Gefährliche Inhaltsstoffe
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
EG-Nr.
CAS-Nr.
INDEX-Nr.
215-185-5
1310-73-2
011-002-00-6
REACH-Nr.
Chemische Bezeichnung
Einstufung:
01-2119457892-27-0000
Natriumhydroxid
Met. Corr. 1 H290 / Skin Corr. 1A H314
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG
EG-Nr.
CAS-Nr.
INDEX-Nr.
215-185-5
1310-73-2
011-002-00-6
REACH-Nr.
Chemische Bezeichnung
Einstufung:
01-2119457892-27-0000
Natriumhydroxid
C; R35
Gew-%
Bemerkung
50 - 100
Gew-%
Bemerkung
50 - 100
Zusätzliche Hinweise
Wortlaut der R-Sätze: siehe unter Abschnitt 16.
Wortlaut der H-Sätze: siehe unter Abschnitt 16.
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise
Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
Bei Bewusstlosigkeit nichts durch den Mund verabreichen, in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.
Bei Eintatmen
Betroffenen an die frische Luft bringen und warm und ruhig halten.
Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand künstliche Beatmung einleiten.
Nach Hautkontakt
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife.
Nach Augenkontakt
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach
Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
Sofort ärztlichen Rat einholen.
Nach Verschlucken
Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist). Sofort ärztlichen Rat einholen.
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Artikel-Nr.: 000005 Natriumhydroxid (Perlen) (Pal. 1.000 kg)
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Betroffenen ruhig halten.
KEIN Erbrechen herbeiführen.
Selbstschutz des Ersthelfers
Ersthelfer: Auf Selbstschutz achten!
4.2.
Wichtigste akute oder verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
4.3.
Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Behandlung
Symptomatische Behandlung.
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1.
Löschmittel
Geeignete Löschmittel
Feuerlöschmaßnahmen auf Umgebung abstimmen.
Kohlendioxid Löschpulver Schaum
Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel:
scharfer Wasserstrahl
Produkt selbst brennt nicht.
5.2.
Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Das Einatmen gefährlicher Zersetzungsprodukte kann ernste Gesundheitsschäden verursachen.
5.3.
Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung:
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen.
Zusätzliche Hinweise
Löschwasser nicht in Kanalisation, Erdreich oder Gewässer gelangen lassen.
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1.
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Persönliche Schutzausrüstung verwenden. Für ausreichende Lüftung sorgen. Staub nicht einatmen.
6.2.
Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Bei Verschmutzung von Flüssen, Seen oder Abwasserleitungen
entsprechend den örtlichen Gesetzen die jeweils zuständigen Behörden informieren.
Staub mit Wassersprühstrahl niederschlagen.
6.3.
Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Mechanisch aufnehmen und in geeigneten Behältern zur Entsorgung bringen.
Material möglichst trocken halten.
6.4.
Verweis auf andere Abschnitte
Schutzvorschriften (siehe Kapitel 7 und 8) beachten.
7. Handhabung und Lagerung
7.1.
Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Hinweise zum sicheren Umgang
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Bei offenem Umgang sind nach Möglichkeit Vorrichtungen mit lokaler
Absaugung zu verwenden. Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.
7.2.
Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Technische Maßnahmen und Lagerbedingungen
Vor Hitze und Sonnenbestrahlung schützen.
Verpackungsmaterialien:
Ungeeignetes Material für Behälter/Anlagen: Metall
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
Zusammenlagerungshinweise
Nicht zusammen lagern mit: Oxidationsmittel
Weitere Angaben zu Lagerbedingungen
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Artikel-Nr.:
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Natriumhydroxid (Perlen) (Pal. 1.000 kg)
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Hinweise auf dem Etikett beachten.
7.3. Spezifische Endanwendungen
Technisches Merkblatt beachten.Gebrauchsanweisung beachten.
8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung
8.1.
Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte:
n.a.
8.2.
Begrenzung und Überwachung der Exposition
Für gute Belüftung sorgen. Dies kann durch lokale oder Raumabsaugung erreicht werden. Falls dies nicht ausreicht, um die
Aerosol-und Lösemitteldampf-Konzentration unter den Arbeitsplatzgrenzwerten zu halten, muss ein geeignetes
Atemschutzgerät getragen werden.
Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
Atemschutz
Liegt die Lösemittelkonzentration über den Arbeitsplatzgrenzwerten, so muss ein für diesen Zweck geeignetes, zugelassenes
Atemschutzgerät getragen werden. Die Tragezeitbegrenzungen nach GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz
von Atemschutzgeräten (BGR 190) sind zu beachten. Nur Atemschutzgeräte mit CE-Kennzeichen inklusive vierstelliger
Prüfnummer verwenden.
Handschutz
Für längeren oder wiederholten Umgang ist zu verwenden das Handschuhmaterial:
Dicke des Handschuhmaterials > 0,4 mm ; Durchdringungszeit (maximale Tragedauer) > 480 min.
Die Unterweisungen und Informationen des Schutzhandschuh-Hersteller hinsichtlich Verwendung, Lagerung, Instandhaltung
und Ersatz sind zu beachten. Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der
Hautexposition. Empfohlene Handschuhfabrikate DIN EN 374
Schutzcremes können helfen, ausgesetzte Bereiche der Haut zu schützen. Nach einem Kontakt sollten diese keinesfalls
angewendet werden.
Augenschutz
Bei Spritzgefahr dicht schließende Schutzbrille tragen.
Körperschutz
Tragen antistatischer Kleidung aus Naturfaser (Baumwolle) oder hitzebeständiger Synthesefaser.
Schutzmaßnahmen
Nach Kontakt Hautflächen gründlich mit Wasser und Seife reinigen oder geeignetes Reinigungsmittel benutzen.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Siehe Kapitel 7. Es sind keine darüber hinausgehenden
Maßnahmen erforderlich.
9. Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1.
Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Erscheinungsbild:
Aggregatzustand fest
Farbe weiß
Geruch geruchlos
Sicherheitsrelevante Basisdaten
Methode Bemerkung
Flammpunkt: n.a.
Zündtemperatur in °C: n.a.
untere Explosionsgrenze n.a.
Obere Explosionsgrenze n.a.
Dampfdruck bei °C:: n.a.
Dichte bei °C:: 20 2,13 g/cm³
Wasserlöslichkeit (g/L) 999
pH-Wert bei °C:: 20 14,00 Gew-% : in wässriger
Lösung
Viskosität bei °C:: fest
9.2. Sonstige Angaben:
Wert Einheit
10. Stabilität und Reaktivität
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Artikel-Nr.: 000005 Natriumhydroxid (Perlen) (Pal. 1.000 kg)
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Version: 2.0 Ausgabedatum: 03.08.2012 Seite: 5 / 7
10.1.
Reaktivität
10.2.
Chemische Stabilität
Bei Anwendung der empfohlenen Vorschriften zur Lagerung und Handhabung stabil. Weitere Informationen über
sachgemäße Lagerung: siehe Kapitel 7.
10.3.
Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Von starken Säuren, starken Basen und starken Oxidationsmittel fernhalten, um exotherme Reaktionen zu vermeiden.
10.4.
Zu vermeidende Bedingungen
Bei Anwendung der empfohlenen Vorschriften zur Lagerung und Handhabung stabil. Weitere Informationen über
sachgemäße Lagerung: siehe Kapitel 7.
10.5.
Unverträgliche Materialien
10.6.
Gefährliche Zersetzungsprodukte
11. Toxikologische Angaben
11.1.
Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Akute Toxizität
Toxikologische Daten liegen keine vor.
Reizung und Ätzwirkung
Natriumhydroxid (Perlen) (Pal. 1.000 kg) Sodium Hydroxide (Prills)
Haut (4 h)
Natriumhydroxid
Haut (4 h)
Ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute
Sensibilisierung
Toxikologische Daten liegen keine vor.
Spezifische Zielorgan-Toxizität
Toxikologische Daten liegen keine vor.
Aspirationsgefahr
Toxikologische Daten liegen keine vor.
CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung)
Toxikologische Daten liegen keine vor.
Erfahrungen aus der Praxis/beim Menschen
Sonstige Beobachtungen:
Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
Ätzend auf Haut-und Schleimhäute.
Starke Ätzwirkung am Auge
Keine sensibilisierende Wirkung bekannt.
12. Umweltbezogene Angaben
Gesamtbeurteilung
Es sind keine Angaben über die Zubereitung selbst vorhanden.
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
12.1.
Toxizität
Natriumhydroxid
Fischtoxizität, LC50, Leuciscus idus (Goldorfe): 189 mg/L (96 h)
Langzeit Ökotoxizität
Toxikologische Daten liegen keine vor.
12.2.
Persistenz und Abbaubarkeit
Toxikologische Daten liegen keine vor.
12.3.
Bioakkumulationspotenzial
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
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Natriumhydroxid (Perlen) (Pal. 1.000 kg)
Bearbeitungsdatum: 03.08.2012Ausgabedatum: 03.08.2012
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Toxikologische Daten liegen keine vor.
Biokonzentrationsfaktor (BCF)
Toxikologische Daten liegen keine vor.
12.4.
Mobilität im Boden
Toxikologische Daten liegen keine vor.
12.5.
Ergebnis der Ermittlung der PBT-Eigenschaften
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
12.6.
Andere schädliche Wirkungen
Bioakkumulationspotenzial
Nicht zutreffend für organische Substanzen.
Schadwirkung durch pH-Verschiebung
13. Hinweise zur Entsorgung
13.1.
Verfahren der Abfallbehandlung
Sachgerechte Entsorgung / Produkt
Empfehlung
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt
werden. Entsorgung gemäß EG-Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG über Abfälle und über gefährliche Abfälle in den
jeweils aktuellen Fassungen.
Vorschlagsliste für Abfallschlüssel/Abfallbezeichnungen gemäß EAKV
Verpackung
Empfehlung
Nicht kontaminierte und restentleerte Verpackungen können einer Wiederverwertung zugeführt werden.
14. Angaben zum Transport
14.1. UN-Nummer
1823
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Landtransport (ADR/RID): NATRIUMHYDROXID, FEST
Seeschiffstransport (IMDG): SODIUM HYDROXIDE, SOLID
Lufttransport (ICAO-TI / IATA-DGR): Sodium hydroxide, solid
14.3. Transportgefahrenklassen
8
14.4. Verpackungsgruppe
II
14.5. Umweltgefahren
Landtransport (ADR/RID) n.a.
Marine pollutant n.a.
14.6.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Transport immer in geschlossenen, aufrecht stehenden und sicheren Behältern. Sicherstellen, dass Personen, die das
Produkt transportieren, wissen, was im Falle eines Unfalls oder Auslaufens zu tun ist.
Hinweise zum sicheren Umgang: siehe Abschnitte 6 - 8
Weitere Angaben
Landtransport (ADR/RID)
Tunnelbeschränkungscode
E
Seeschiffstransport (IMDG)
EmS-Nr.
8-06
14.7.
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
nicht anwendbar
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
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Artikel-Nr.:
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Bearbeitungsdatum: 03.08.2012Ausgabedatum: 03.08.2012
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15. Rechtsvorschriften
15.1.
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch
EU-Vorschriften
Angaben zur Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
(VOC-RL)
VOC-Wert (in g/L) ISO 11890-2: 0
VOC-Wert (in g/L) ASTM D 2369: 0
Nationale Vorschriften
Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung
Beschäftigungsbeschränkungen nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (92/85/EWG) für werdende oder stillende Mütter
beachten.
Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten.
Wassergefährdungsklasse (WGK)
1
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
n.a.
Technische Anleitung Luft (TA-Luft)
TA-Luft (2002) Kapitel 5.2.5 Organische Stoffe
fällt nicht unter die TA-Luft.
Lagerklasse
8 B
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen
Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR)
15.2.
Stoffsicherheitsbeurteilung
Für diesen Stoff wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt.
16. Sonstige Angaben
Wortlaut der R- und H-Sätze (Nummer und Volltext):
Met. Corr. 1 / H290 Korrosiv gegenüber Metallen Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Skin Corr. 1A / H314 Ätzung/Reizung der Haut Verursacht schwere Verätzungen der Haut und
schwere Augenschäden.
C; R35 Ätzend Verursacht schwere Verätzungen.
Weitere Angaben
Die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen unserem derzeitigen Kenntnisstand sowie nationalen und
EU-Bestimmungen. Das Produkt darf ohne schriftliche Genehmigung keinem anderen, als dem in Kapitel 1 genannten
Verwendungszweck zugeführt werden. Es ist stets Aufgabe des Verwenders, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um die in den lokalen Regeln und Gesetzen festgelegten Forderungen zu erfüllen. Die Angaben in diesem
Sicherheitsdatenblatt beschreiben die Sicherheitsanforderungen unseres Produktes und stellen keine Zusicherung von
Produkteigenschaften dar.
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