Gesetzliche Gewährleistung
1. Für Verbraucher (B2C)
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB haben bei mangelhaften Waren die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig von einer eventuell zusätzlich bestehenden Herstellergarantie oder einer sonstigen freiwilligen Garantie.
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nach Wahl des Verbrauchers durch Reparatur oder Ersatzlieferung, soweit nicht eine gesetzlich zulässige Einschränkung besteht.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Verbraucher nicht zumutbar, stehen dem Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften weitere Rechte zu. Hierzu können insbesondere die Minderung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag gehören. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch Schadensersatzansprüche bestehen.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Für bestimmte Waren, Vertragsarten und gesetzlich besonders geregelte Fälle können abweichende gesetzliche Vorschriften gelten.
Eine freiwillige Garantie des Herstellers oder Verkäufers schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht ein.
2. Für Unternehmer (B2B)
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB haben bei mangelhaften Waren die gesetzlichen Mängelrechte nach den für Unternehmer geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Soweit gesetzlich zulässig, gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Besonderheiten des Handels- und Kaufrechts.
Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, ist der Unternehmer insbesondere verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber uns anzuzeigen.
Unterlässt der Unternehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und Mängelanzeige, gilt die Ware nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt, soweit nicht ein Mangel vorliegt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, soweit in den zwischen uns und dem Unternehmer geschlossenen Verträgen oder unseren wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine gesetzlich zulässige abweichende Regelung getroffen wurde.
Die gesetzlichen Rechte des Unternehmers bei Mängeln richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
3. Keine Einschränkung gesetzlicher Verbraucherrechte
Die vorstehenden Regelungen für Unternehmer gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und schränken die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern nicht ein.
Verbraucher werden insbesondere nicht durch Vereinbarungen, Hinweise oder Bestimmungen für Unternehmer in ihren zwingenden gesetzlichen Verbraucherrechten beschränkt.
4. Garantie
Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Herstellers oder Verkäufers und besteht unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten.
Soweit für ein Produkt eine Herstellergarantie besteht, richten sich deren Umfang, Dauer, Voraussetzungen und Ansprechpartner nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Garantiegebers.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben durch eine Garantie unberührt.
5. Gesetzliche Gewährleistungsinformation für Verbraucher
Für Verbraucher stellen wir die gesetzlich vorgeschriebene Information über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in der jeweils geltenden Fassung bereit.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig von einer freiwilligen Garantie.